Allgemeine Geschäftsbedingungen Drees Dreessen
1. Vorbemerkung
Für sämtliche Verkäufe und Lieferungen sind die nachstehenden Lieferbedingungen ausschließlich maßgebend. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt. Die Bedingungen gelten als von jedem Kunden durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, spätestens mit Entgegennahme seiner Ware, auch ohne ausdrückliche Erklärung für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung als maßgebend und verbindlich bekannt.
2. Preise
Alle Preise des Verkäufers sind stets freibleibend für die angegebene Preiseinheit in €, inclusive der gesetzlich geregelten Mehrwertsteuer.
3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Die Lieferzeit ist freibleibend. Teillieferungen sind zulässig.
Bei Vorkassezahlungen wird die Ware erst nach Zahlungseingang zum Versand freigegeben.
Bei Lieferungsverzug ist der Käufer erst dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Soweit innerhalb dieser Nachfrist, Lieferung erfolgt, entfallen für den Käufer sämtliche Rechte aus dem Verzug. Mit Ablauf der Nachfrist steht dem Käufer nur ein Rücktrittsrecht zu.
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
In jedem Fall beschränken sich Schadensersatzansprüche auf den Warenwert der reklamierten Lieferung.
4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung per Vorkasse ohne Abzug zu erfolgen. Bei späterer Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 6 % der Rechnungssumme, zu verlangen.
Ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche aus anderweitigen im Rahmen der Geschäftsverbindung erfolgten Lieferungen steht dem Käufer nicht zu.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind vorab schriftlich festgestellt und geklärt worden.
Bei Zahlungsverzug werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, auch wenn sie gestundet sind.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung sein Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für einzelne Lieferungen bereits bezahlt ist. Über Eigentumsvorbehaltware darf der Käufer nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsverführung verfügen.
Vor Tilgung der gesamten Forderung ist der Käufer nicht berechtigt, vom Verkäufer gelieferte Ware einem Dritten zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder auf sonstige Weise zu belasten. Die ihm aus Veräußerung oder sonstiger Weitergabe der Ware zustehenden Forderungen und Rechte gegen Dritte tritt der Käufer hiermit unter Einschluss aller Neben- und Vorzugsrechte an den Verkäufer ab. Wird die gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand – veräußert oder sonst an Dritte abgegeben, so gehen sämtliche Forderungen gegen den Dritten sofort mit ihrer Entstehung ohne weiteres und in voller Höhe auf den Verkäufer über. Ein Anspruch des Käufers auf Rückübertragung besteht erst nach vollständiger Tilgung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer. Ist eine Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer bereits an einen Dritten abgetreten, so gehen seine Ansprüche auf Rückübertragung gegen den Dritten auf den Verkäufer über.
Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Käufer den Dritten unverzüglich auf die bestehenden Rechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer vollständig zu unterrichten. Die durch eine Intervention des Verkäufers entstehenden Kosten hat der Käufer zu erstatten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zuerteilen, solange noch Forderungen des Verkäufers offen sind. Macht der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch geltend, so gestattet ihm der Käufer bereits jetzt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne gerichtliche Inanspruchnahme an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Ware befindet.
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware fachgemäß und sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Verderb und Beschädigung zu versichern. Der Käufer trägt auch die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und des Untergangs der Vorbehaltsware.
6. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Verkäufer leistet Gewähr für mangelfreie Beschaffenheit der Ware ab Werk. Die gelieferte Ware ist vom Käufer sofort nach Eingang auf etwaige Mängel zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Die Ware ist ordnungsgemäß und an einem für Futtermittel geeigneten Platz aufzubewahren und vor Verlust, Untergang und Beschädigung zu schützen. Mängelrügen jeder Art sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, in jedem Fall aber vor Weitergabe oder Verbrauch, dem Verkäufer -nicht dem Vertreter- gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten einzelnen Mängel unter einer Übersendung eines Musters zu erheben. Mängelrügen, die diesen Erfordernissen nicht genügen oder erst bei oder nach dem Verbrauch der Ware erhoben werden, werden nicht berücksichtigt. Sodass insoweit eine Gewährleistung entfällt. Der Käufer trägt die volle Beweislast dafür, dass der gerügte Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war und nicht erst danach aufgetreten ist.
Ist die Mängelrüge rechtzeitig erhoben und begründet, nimmt der Verkäufer die mangelhaften Teile der Ware zurück, soweit sie sich noch im Zustand der Anlieferung befinden, und ersetzt sie vorbehaltlich der Lieferungsmöglichkeit unentgeltlich durch andere Ware. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, an Steller einer Ersatzlieferung den Kaufpreis zu vergüten. Ist auch die Ersatzware mangelhaft, hat der Käufer nach seiner Wahl auch Anspruch auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Weitergehende Ansprüche, wie auf Ersatz von Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und sonstiger Kosten, die ohne ausdrücklicher Einwilligung des Verkäufers entstanden sind, sowie Ansprüche auf Ersatz von Verzugs- und sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Schäden, sind ausgeschlossen. Sollte der Abschluss von Schadenersatzansprüchen auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles rechtlich unwirksam sein, so ist die Schadenersatzpflicht der Höhe nach auf den Wert der beanstandeten Ware beschränkt.
Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens nach 6 Monaten seit Lieferung der Ware, bei Vorliegen offensichtlicher Mängel jedoch innerhalb eines Monats nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.
Solange der Käufer die Ware – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Besitz hat, trägt er die Gefahr.
7. Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Rechte und Pflichten ist Osnabrück Erfüllungsort. Gerichtsstand ist Osnabrück. Dies gilt auch, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragabschluss aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8. Online Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.